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Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Spiridon Frankfurt e. V. und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er wurde am 10. März 1978 gegründet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere
a) Ausdauersport, speziell Dauerlauf und Triathlon,
b) Organisation des Lauftreffs
c) Durchführung von Sportveranstaltungen
2. Der Verein ist Mitglied
a) des Landessportbundes Hessen e. V.,
b) des zuständigen Landesfachverbandes,
c) des zuständigen Spitzenverbandes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Spiridon Frankfurt e. V. mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976 (§§ 51-68 AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Farben

Die Farben des Vereins sind blau/gelb.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:
1.1 Ordentliche Mitglieder.
1.2 Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind Mitglieder aus 1.1 und 1.2.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Geschlecht und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18  Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlich begründetem Antrag eine von der Mitgliederversammlung auf Dauer von jeweils 4 Jahren gewählte, aus drei Personen und zwei Ersatzmitgliedern bestehende Kommission nach Anhörung der Beteiligten. Ein Vorstandsmitglied, der vom Verfahren Betroffene sowie der Antragsteller können der Kommission nicht angehören. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinswappen, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.
4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
6. Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ein einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis zu unterrichten.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
und drei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben.
3. Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muß, der 2. Vorsitzende, in Gemeinschaft mit jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
4. Der Vorstand wird für jeweils zwei Kalenderjahre gewählt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.

§ 10 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Betrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

§ 11 Ordnung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 12 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese von der Mitgliederversammlung am 10. März 1978 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Änderungen, Hinzufügungen:
§ 5 Ziffer 6 – Ausschluß - Februar 1984
§ 9 Ziffern 1 und 3 – Vorstand – Februar 1984
§ 3 – Gemeinnützigkeit – Februar 1986
§ 2 – Zweck des Vereins – März 1997
§ 8 – Kassenprüfung – neu eingefügt März 1997
§ 12 – Auflösungsbestimmungen – März 2002

Frankfurt am Main, im März 2002

  • Geändert am .

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